Alle Beteiligten (Spieler*innen, Schiedsrichter*innen) müssen 2G erfüllen. Tischorgane 2,5G, Coaches 3G (weil die Regierung davon ausgeht, dass das Spielfeld deren Arbeitsplatz ist und am Arbeitplatz 3G gilt). Allerdings haben fast alle Hallenbetreiber noch strengere Vorschriften, nämlich dass das Betreten der Hallen nur mit 2G gestattet ist. Somit müssen de facto auch Tischorgane und Coaches 2G erfüllen, um überhaupt in die Halle zu gelangen. Die strengeren Vorschriften der Hallenbetreiber haben Vorrang gegenüber allfälligeren lockereren Vorschriften von anderer Seite. Da in den Sporthallen FFP2-Maskenpflicht mit Ausnahme der Sportausübung besteht, müssen Tischorgane und Zuschauer FFP2-Masken tragen.

Ausnahmen: Kinder bis zum 12. Geburtstag benötigen keinen 2G-Nachweis (betrifft U10, U12). Vom 12. Geburtstag an bis zur Beendigung der Schulpflicht (Ende des Schuljahres, in das der 15. Geburtstag fällt) gilt der vollständig geklebte Ninjapass als Nachweis (betrifft U14, U16). Alle älteren müssen geimpft bzw. genesen sein oder – bis 06.12. – erstgeimpft sein plus einen gültigen negativen PCR-Test vorweisen. Für die U16 bedeutet dies, dass ein Teil der Spieler eventuell noch mit Ninjapass antreten kann, ein anderer Teil geimpft, genesen oder erstgeimpft (plus PCR-Test) sein muss.

Kontaktverfolgung: Der Heimverein muss eine Kontaktverfolgungsliste führen. Darauf sind alle Anwesenden einzutragen, also alle am Spiel Beteiligten (Spieler*innen, Coaches, Schiedsrichter*innen, Tischorgane, Zuschauer*innen). Der Heimverein hat diese Listen vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen dem StBV oder den Gesundheitsbehörden vorzulegen. Nach vier Wochen sind diese Listen zu vernichten. Alle Beteiligten und Zuschauer*innen haben ihre 2G-Nachweise mitzuführen. Der Heimverein ist berechtigt, diese zu überprüfen. Die Heimvereine sind verpflichtet, Personen nicht zum Spiel zuzulassen, die 2G nicht nachweisen können.

Personenanzahl: Insgesamt dürfen die am Spiel Beteiligten sowie die Zuschauer maximal 50 Personen umfassen. Am Spiel beteiligt sind in der Regel ca. 30 Personen, das bedeutet, das maximal 20 Zuschauer zugelassen werden können. Die Gesamtzahl von 50 Personen darf nur überschritten werden, wenn das Spiel zuvor bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Veranstaltung angezeigt sowie ein Präventionskonzept erstellt und ein Covid-Beauftragter bestellt wurde. Ausnahme: Ist der Zuschauerbereich vom Spielfeld durch bauliche Maßnahmen getrennt und findet keine Vermischung von Zuschauern und am Spiel Beteiligten statt, können unabhängig von der Zahl der am Spiel Beteiligten maximal 50 Zuschauer zugelassen werden, ohne dass eine Anzeigepflicht besteht, da in diesem Fall Spiel und Zuschauen als zwei getrennte Veranstaltungen argumentiert werden können.

Überprüfung: Schiedsrichter*innen sind ermächtigt, ein Spiel zu unterbrechen, um eine den Covid-Maßnahmen entsprechende Situation durch den Heimverein herstellen zu lassen. Ist dies nicht möglich, ist das Spiel notfalls abzubrechen. Verantwortlich für die Einhaltung der Covid-Maßnahmen ist in erster Linie der Heimverein.

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